(AGB) der Mechatroniker für Unternehmergeschäfte
Stand 2016
1. Geltung
1.1.
Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen
uns Marauli electronic und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde)
für das gegenständliche unternehmensbezogene Rechtsgeschäft sowie auch für alle
hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen
Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen
wurde.
1.2. Es
gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar
auf unserer Homepage (www.marauli.com) und wurden diese auch an den Kunden
übermittelt.
1.3. Wir
kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen
des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu
ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.5.
Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch
dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote,
Vertragsabschluss
2.1. Unsere
Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen,
Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen
im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich.
2.3. In
Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben,
Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen
über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der
Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde
legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung
nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich,
soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge
werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.
3. Preise
3.1. Preisangaben
sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für
vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine
Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes
Entgelt.
3.3. Preisangaben
verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer
und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie
Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei
ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die
fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu
veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden
zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung
angemessen zu vergüten.
3.5. Wir
sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die
vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß
von zumindest 3% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,
Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur
Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur
Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen
Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe,
Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung
erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen
Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.6. Das
Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI
2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis
wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.7. Kosten
für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet.
Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Beigestellte
Ware
4.1. Werden
Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt,
dem Kunden 5 % des Werts der beigestellten Geräte bzw
des Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen.
4.2. Solche
vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand
von Gewährleistung. Die
Qualität und Betriebsbereitschaft von
Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung
5.1. Ein
Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei
Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die
Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung.
5.3. Vom
Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für
uns nicht verbindlich.
5.4. Kommt
der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in
Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen
aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.5. Wir
sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen
aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
5.6. Bei Überschreitung
der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung,
verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der
Rechnung zugerechnet.
5.7. Der
Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung
notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren,
Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.
5.8. Wir sind gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu
berechnen.
5.9. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten
wir uns vor.
5.10. Eine
Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als
Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
5.11. Für zur Einbringlichmachung notwendige und
zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem
Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 15 soweit
dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der
Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten
ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände Alpenländischer
Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC),
Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und
Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten
des Kunden
7.1. Unsere
Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald alle
technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie
rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen) geschaffen
hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und
der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichtungen,
insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.
7.6. Der
Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und
rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand
gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten
Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis
oder Erfahrung kennen musste.
7.7. Ebenso
haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen,
Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten
Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen
kompatibel sind.
7.8. Wir
sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen
gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Insbesondere
hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt
geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen,
Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie
die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.
7.10. Auftragsbezogene
Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.11. Für
Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der
Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom
Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder
Anweisungen besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung
der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer
Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine
diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der
Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt,
vertraglich überbunden werden.
7.12. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen
und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet,
nachträgliche
Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn
sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu
erreichen.
8.2. Dem
Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen
unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
8.3. Kommt
es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung
oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um
einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht
der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren
Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können
Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der
Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im
Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.6. Ist
Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand
spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.
9. Liefer-
und Leistungsfristen
9.1. Liefer-/Leistungsfristen
und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich
festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der
Schriftlichkeit.
9.2. Fristen
und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht
vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer
oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich
liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert.
Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen
die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.3. Werden
der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende
Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der
Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen
entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.5. Beim
Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung
mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts
zu erfolgen.
10. Gefahrtragung
11. Annahmeverzug
11.1. Gerät
der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der
Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener
Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung
nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die
Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag
über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig
verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung
diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
11.2. Bei
Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf
Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr
gemäß Pkt. 9.4 zusteht.
11.3. Im
Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten
Schadenersatz in Höhe von 60 % des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis
des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen.
11.4. Die
Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Die
von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12.2. Eine
Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher
unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben
wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die
Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
12.3. Der Kunde
hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen
Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine jeweiligen
Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle
Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen
und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind
wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
12.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des
Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware
unverzüglich zu verständigen.
12.6. Der
Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung
unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten
dürfen.
12.7. Notwendige
und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt
der Kunde.
12.8. In
der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom
Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.9. Die
zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
12.10. Bis
zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der
Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie
mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme
ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns
unverzüglich zu verständigen.
13. Schutzrechte
Dritter
13.1.
Für Liefergegenstände, welche wir nach
Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder
sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der
Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter
nicht verletzt werden.
13.2. Werden
Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt,
die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Kunden bis zur
Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit
der Ansprüche ist offenkundig.
13.3.
Der Kunde hält
uns diesbezüglich schad- und klaglos.
13.4.
Wir sind
berechtigt, von unternehmerischen Kunden
für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
13.5. Ebenso
können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten
vom Kunden beanspruchen.
13.6. Wir
sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse
zu verlangen.
14. Unser
geistiges Eigentum
14.1. Liefergegenstände
und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge
und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt oder durch
unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
14.2. Deren
Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung
und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie
auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer
ausdrücklichen Zustimmung.
14.3. Der
Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des
ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
15. Gewährleistung
15.1.
Die Gewährleistungsfrist für unsere
Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.
15.2.
Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels
abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt,
spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder
die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem
dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter
Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.
15.3.
Ist
eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten
Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
15.4.
Behebungen
eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels
dar.
15.5.
Der Kunde hat stets zu beweisen, dass
der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
15.6.
Zur
Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte
Verzögerung uns zugänglich zu machen
und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten
Sachverständigen einzuräumen
15.7.
Mängelrügen und
Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche
unverzüglich (spätestens nach 3 Werktagen) am Sitz unseres Unternehmens unter
möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich
bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu
übergeben, sofern dies tunlich ist.
15.8.
Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt,
ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der
Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
15.9.
Eine
etwaige Nutzung oder Verarbeitung des
mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht
oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden
unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
15.10.
Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig
erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn
durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall,
dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat
der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu
tragen.
15.11. Im
Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten
gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden
unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen
und hat er gemäß Punkt 7. mitzuwirken.
15.12.
Zur Mängelbehebung sind uns seitens des
Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
15.13. Ein Wandlungsbegehren
können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern
es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
15.14. Werden
die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen,
Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so
leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
15.15. Keinen
Mangel begründet der Umstands, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht
voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche
Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen
Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß
Punkt 7.
nicht nachkommt.
15.16. Ebenso
stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden
wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke uä
nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den
gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.
16. Haftung
16.1. Wegen
Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund technischer Besonderheiten.
16.2. Die
Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls
durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
16.3. Diese
Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur
Bearbeitung übernommen haben.
16.4. Schadenersatzansprüche
sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu
machen.
16.5. Die
Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die
diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden
zufügen.
16.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden
durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung,
Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage,
Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte
Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den
Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger
Wartungen.
16.7. Wenn
und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen
durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung
(zB Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer,
Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich
der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich
unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden
durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
16.8. Jene
Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die
Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene
Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten
Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse
und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine
ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und
uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos
zu halten.
17. Salvatorische
Klausel
17.1. Sollten
einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der
übrigen Teile nicht berührt.
17.2. Die
Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend
vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen
Bedingung am nächsten kommt.
18.5. Änderungen
seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante
Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.
Anmerkungen:
Die vorliegenden AGB wurden entsprechend der
aktuell geltenden Gesetzeslage erstellt. Es wird jedoch
darauf verwiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne
Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors, des Herausgebers oder der
Wirtschaftskammern Österreichs ausgeschlossen ist. Eigenständige Änderungen
sind möglich, erfolgen jedoch ausschließlich auf eigene Gefahr. Sprachliche Formulierungen
in männlicher Form gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.